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AGB für das Werbegeschäft in Online-Medien
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Fleischrinder Journal-Leser sind erfahrene Landwirte, die das natürliche Grünland ihrer Betriebe zur Haltung von Mutterkühen nutzen, sowie Mäster, die Qualitätsfleisch erzeugen.
Fleischrinder Journal wird zudem von nebenberuflichen Rindviehhaltern, die sich der ökologischen bzw. extensiven Tierhaltung verschrieben haben oder in der Landschaftspflege aktiv sind, gelesen und genutzt. Das züchterische Geschehen in den Regionen und in den Bundesverbänden reflektiert Fleischrinder Journal, es bietet allen Lesergruppen Informationsvielfalt und fachbezogene Beratungshilfen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft in Online-Medien
1. Werbeauftrag
(1) "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, dem Newsletterversand und den mobilen Endgeräten zum Zwecke der Verbreitung.
(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste bzw. die Mediadaten von LV, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere führt die Unterlassung eines Widerspruchs bzw. eine unterbliebene Zurückweisung anderer AGB seitens LV nicht dazu, dass diese damit als vereinbart gelten. LV schließt, vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen, einen Vertrag mit dem AG grundsätzlich nur auf Grundlage seiner AGB. Bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien und andere Medien beziehen, gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das betreffende Medium entsprechend.
2. Werbemittel
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner), aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken u. a. die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
3. Vertragsabschluss
(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. LV ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.
(3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner, Pop-up-Werbung ...) bedarf einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.
4. Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abzuwickeln.
5. Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen - kostenpflichtig, gemäß der dann geltenden Preisliste.
6. Nachlasserstattung
(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die LV nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden
Nachlass LV zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
7. Datenanlieferung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende Werbemittel rechtzeitig (gemäß der in den Mediaunterlagen angegebenen Frist) vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Eingehende E-Mails werden nur bis zu einer Datenmenge von 10 MB pro E-Mail weitergeleitet.
(2) Die Pflicht LVs zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
(3) Kosten LVs für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderung des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
8. Chiffrewerbung
(1) Für den Fall, dass Chiffrewerbung geschaltet werden kann, werden die Eingänge vier Wochen aufbewahrt oder gespeichert. Zuschriften, die in dieser Zeit nicht abgeholt abgerufen werden, werden vernichtet bzw. gelöscht.
(2) Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen werden nicht entgegengenommen. Eingehende E-Mails werden nur bis zu einer Datenmenge von 300 Kilobyte pro E-Mail weitergeleitet. Wir archivieren alle per Mail eingehenden Rückmeldungen auf Chiffreanzeigen im Archiv. Die Mails werden ausgedruckt und per Post an den Inserenten versandt.
9. Ablehnungsbefugnis
(1) LV behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
• deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
• deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
• deren Veröffentlichung für LV wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
(2) Insbesondere kann LV ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch ein Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.
10. Rechte/Rechteeinräumung
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt LV im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen
entstehen können. Ferner wird LV von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, LV nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
(2) Der Auftraggeber überträgt LV sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
11. Gewährleistung
(1) LV gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Basis für die Auswertung und Abrechnung sind die durch LV ermittelten AdImpressions. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird
• durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder -hardware (z. B. Browser oder E-Mail-Client) oder
• durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
• durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder
• durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
• durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 % der gebuchten Zeit) einer zeitgebundenen Festbuchung, wird LV versuchen, den Ausfall an Medialeistung (PIs) nachzuliefern oder die Zeit der Insertion zu verlängern, sofern dies den Interessen des AGs nicht zuwiderläuft. Im Falle des Scheiterns einer Nachlieferung innerhalb der ursprünglich gebuchten Insertion bzw. nach Verlängerung des Insertionszeitraumes, entfällt die Zahlungspflicht des AGs für die in dem Zeitraum nicht realisierten bzw. durchschnittlich nicht angefallenen Medialeistungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Soweit LV dies gewährleistet, hat der AG bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels Anspruch auf Verlängerung des Insertionszeitraumes oder auf Schaltung eines Ersatzwerbemittels, sofern dies den Interessen des Auftraggebers nicht zuwiderläuft. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Verlängerung des Insertionszeitraumes bzw. der
Schaltung eines Ersatzwerbemittels hat der AG ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages in Bezug auf den Anteil der noch nicht erbrachten Medialeistung; im Übrigen ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
(3) Außerhalb seines Herrschaftsbereiches trägt LV nicht die Gefahr des Datenverlustes auf dem Übertragungswege und übernimmt auch keine Gewährleistung und/oder Haftung für die Datensicherheit. Gefahrübergang ist mit Eingang des Werbemittels auf einem der Server von LV.
(4) Soweit die Werbemittel nicht auf einem Server von LV liegen, sondern durch den Server eines Dritten ausgeliefert werden und der AG insoweit, wie unter Ziff. 11.2. beschrieben, LV das Werbemittel über Mitteilung der URL des Werbemittels auf dem Server des AGs bzw. des Dritten bereitstellt, übernimmt LV keine Gewährleistung und keine Haftung für die Auslieferung der Daten über das Internet sowie auch nicht bzgl. der sich daraus ergebenden weiteren Risiken, wie z.B. fehlerfreie Auslieferung und Beschaffenheit des Werbemittels und die Datensicherheit.
(5) LV wird mehr als unerhebliche Störungen und Fehler seiner Server schnellstmöglich beseitigen und ist bemüht, unerhebliche Beeinträchtigungen in angemessener Frist zu beseitigen. LV wird sich bemühen, den Service über das Web stets zugänglich zu halten.
(6) LV steht für die Verfügbarkeit seiner Server insoweit ein, als die Nichtverfügbarkeit und damit die Arbeiten und Ausfallzeiten auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von LV beruhen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit auf höherer Gewalt beruht, von LV nicht zu vertreten ist oder die Arbeiten lediglich im Interesse des AGs erfolgen.
(7) LV und der Dienstanbieter schließen im Übrigen ausdrücklich jede Gewährleistung aus.
(8) LV ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Inhalte auf deren Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit, Seriosität, Qualität und/oder Freiheit von Fehlern zu überprüfen und übernimmt dafür weder ausdrücklich noch konkludent die Gewähr und/oder die Haftung.
(9) LV leistet nur Schadensersatz bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft; in allen anderen Fällen aus Verletzung einer Kardinalspflicht, aus Verzug oder aus Unmöglichkeit für Schäden, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnen war, jedoch nicht für irgendwelche besonderen, zufällig entstandenen oder indirekten Schäden oder Folgeschäden. Gegenüber Kaufleuten ist in jedem Fall die Haftung für grobe und leichte Fahrlässigkeit, bei Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, auch für Vorsatz, auf den üblicherweise
und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren und vom AG nicht beherrschbaren Schaden begrenzt. Soweit eine Kardinalspflicht im vorgenannten Sinne fahrlässig verletzt wurde, haftet LV höchstens bis zur Höhe der Vergütung, die LV für die Schaltung des jeweiligen Werbemittels erhält oder erhalten hätte.
(10) Die Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(11) Auf Mängel können Schadensersatzansprüche des AGs nur gestützt werden, soweit sie von LV gem. §§ 276, 278 BGB zu vertreten sind.
(12) LV übernimmt, abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keine Haftung für die Zugangsqualität und -möglichkeit und die Qualität der Darstellung, für Speicherausfall, Unterbrechung, evtl. Verspätung, Löschung und Fehlerübertragung bei der Kommunikation.
(13) Ziff. (13) und (14) gilt nicht für Staaten bzw. Gerichtsbarkeiten, die den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Folge- oder zufällig entstandene Schäden nicht gestatten.
(14) Der AG haftet für alle Folgen und Nachteile, die LV durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste oder dadurch entstehen, dass der AG seinen sonstigen Obliegenheiten nach diesen AGB nicht nachkommt. Der AG stellt LV von jeglichen Ansprüchen oder Forderungen Dritter auf erstes Anfordern frei, die diese wegen Verletzung von Rechten durch den AG bzw. auf Grund der vom AG erstellten Inhalte geltend machen, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Anwaltskosten. Ferner verpflichtet sich der AG, LV bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen.
(15) Die vorstehenden Ziffern erstrecken sich auch auf die organschaftlich oder vertraglich bestimmten Vertreter von LV sowie auf ihre Erfüllungsgehilfen.
(16) Soweit LV zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat LV den AG so zu stellen, als ob der Vertrag nicht geschlossen wordenwäre (sog. negatives Interesse); Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.
12. Mängelrüge
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der AG das geschaltete Werbemittel unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist bei derartigen Handelsgeschäften beginnt bei offenen Mängeln
mit der Schaltung des Werbemittels, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der AG die Mängelrüge, so gilt
die Schaltung des Werbemittels als genehmigt.
13. Preisliste
Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichte Preisliste. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten. Für von LV bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat
vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von
5 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.
14. Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. LV kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen LV, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
15. Kündigung
Kündigung von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Letzte Stornierungsmöglichkeit ist jeweils eine Woche vor Schaltungsbeginn. Für Stornierungen ab vier Wochen bis eine Woche vor Schaltungsbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 25 % des Rechnungsbetrags fällig. Speziell die Premium-Partnerschaft und die Teilnahme am Branchenverzeichnis verlängert sich nach Ablauf eines Buchungsjahres automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Buchungszeitraumes gekündigt wird. LV ist zur schriftlichen außerordentlichen Kündigung insbesondere
dann berechtigt, wenn
| Folge | Erscheinungstermin (Postauslieferung) | Anzeigenschlusstermin | Druckunterlagenschlusstermin |
|---|---|---|---|
| 1 | 05.03.2013 | 15.02.2013 | 19.02.2013 |
| 2 | 06.06.2013 | 15.05.2013 | 17.05.2013 |
| 3 | 03.09.2013 | 16.08.2013 | 20.08.2013 |
| 4 | 03.12.2013 | 15.11.2013 | 19.11.2013 |
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